Wer muss Prüfen ?
Wer muss laut ITM-CL 17.1 prüfen ?
Jeder Arbeitgeber ist für die Sicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich. Er ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
Die in Luxemburg geltende ITM Vorschrift CL17.1 beruft sich auf die DIN/VDE-Vorschriften und die europäischen CENELEC-Normen. In 2021 sind die VDE Normen 0701 – 0702 durch die EU Normen DIN EN 50678 und 50699 ersetzt worden.
Es besteht die Übernahmeverpflichtung von europäischen Normen als nationale Normen. Diese Übernahme als nationale Norm muss in allen 34 Mitgliedsländern von CENELEC erfolgen.
Da es in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Arbeitsunfällen im Zusammenhang mit elektrischen Geräten und Anlagen gekommen ist, hat der Gesetzgeber im Jahre 1989 die Pflicht normiert, wonach jeder Unternehmer in festgelegten regelmäßigen Abständen seine elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihre Sicherheit prüfen lassen muss.
Ziel der gesetzlichen Regelung ist der Personenschutz. Ein Verstoß gegen diese Prüfpflicht stellt in Deutschland gemäß § 26 BetrSichV eine Straftat dar.
Die gesetzlich erforderlichen Prüfmaßnahmen dienen neben dem Personenschutz zugleich auch dem Sachschutz.
Kommt es im Zusammenhang mit einer elektrischen Anlage oder Betriebsmittel zu einem Schaden (z.B. Brand, häufigste Ursache), so verlangen die Versicherungen den Nachweis, dass das entsprechende Betriebsmittel regelmäßig und ordnungsgemäß geprüft wurde. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, kann eine Zahlung abgelehnt werden.
Auszug aus DGUV Vorschrift 3
§ 5 Abs. 1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
- vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
- in bestimmten Zeitabständen.
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Siehe Tabelle Prüffristen